Beim Kauf oder Tausch einer in Deutschland gelegenen Immobilie darf die Gegenleistung grundsätzlich nicht mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden. Die Parteien müssen dem Notar zulässige Zahlungen nachweisen, etwa durch Bankbestätigungen oder Kontoauszüge. Unter gesetzlichen Voraussetzungen darf der Notar erst danach den Grundbuchantrag einreichen.
Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf
Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf https://kunz-schulze.de/wp-content/themes/fildisi/images/empty/thumbnail.jpg 150 150 KUNZ-SCHULZE https://kunz-schulze.de/wp-content/themes/fildisi/images/empty/thumbnail.jpg « Back to Glossary Index« zurück zum Index
